FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 151
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 151 | ||
A. | Beschwerdelegitimation (§ 151 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Aufschiebende Wirkung (§ 151 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 151 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 151 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 151 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 151
A. Beschwerdelegitimation (§ 151 Abs 1 FinStrG)
1
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzstrafbehörde ist gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG berechtigt, wer durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein erachtet. Für Beschwerden gegen Erkenntnisse präzisiert § 151 Abs 1 FinStrG diesen Personenkreis durch erschöpfende Aufzählung des Personenkreises, für den ein Erkenntnis Rechtswirkung entfaltet. Zur Besonderheit der Beschwerdelegitimation des Amtsbeauftragten siehe unten Rz 4.
2
In erster Linie ist der Beschuldigte (§ 151 Abs 1 lit a FinStrG) legitimiert, gegen ein gegen ihn ergangenes Erkenntnis Beschwerde zu erheben. Da gem § 56 Abs 5 Z 1 FinStrG einem belangten Verband in einem gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren die Rechte eines Beschuldigten zukommen, ist auch dieser beschwerdelegitimiert. In seinen Rechten verletzt kann der Beschuldigte jedoch nur sein, wenn dieses das Strafverfahren gegen ihn nicht einstellt. Ein gegen ein solches einstellende Erkenntnis erhobenes Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3
Nebenbeteiligte (§ 151 Abs 1 lit c FinStrG) können gegen da...