Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 142

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 142
A.
Zwischenhaft
16

I. Kommentar zu § 142

A. Zwischenhaft

1

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis aufschiebende Wirkung (§ 151 Abs 2 FinStrG), dh die Einlegung der Beschwerde hemmt die Strafvollstreckung. Von diesem Grundsatz macht § 142 FinStrG (auch § 151 Abs 2 FinStrG) eine Ausnahme nur für Freiheitsstrafen (nicht bei Ersatzfreiheitsstrafen), wenn Fluchtgefahr (s Kommentar § 85 Rz 10) besteht. Wie auch bei der Verhängung der Untersuchungshaft müssen auch bei der Zwischenhaft konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Fluchtgefahr vorliegen.

Zuständig zur Verhängung der Zwischenhaft (= Haft zwischen der Verkündung des Straferkenntnisses und der Beschwerdeentscheidung) ist der Verhandlungsleiter, das ist der Vorsitzende des Spruchsenates (und nicht der Spruchsenat). Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe seit der FinStrGNov 1985 nicht mehr möglich; § 142 FinStrG hat daher für Erkenntnisse des Einzelbeamten keine Bedeutung. Bei dieser Entscheidung, die im Anschluss an die Verkündung des Straferkenntnisses und nicht in diesem zu erfolgen hat, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ist der Bestrafte in Untersuchungshaft, wird sie als Zwischenhaft...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.