FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 59
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 59 | ||
A. | Zusammentreffen von Abgaben- und Monopolvergehen (§ 59 FinStrG) | ||
B. | Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen (§ 59 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Vorläufige Zuständigkeit (§ 59 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 59 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 59 Abs 2 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 59 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 59
A. Zusammentreffen von Abgaben- und Monopolvergehen (§ 59 FinStrG)
1
§ 59 FinStrG enthält alle Vorschriften, die die im § 58 FinStrG begründeten Zuständigkeiten unmittelbar abändern oder ergänzen, während im § 60 FinStrG die Übertragung der Zuständigkeit durch Willensakt der gemeinsamen Oberbehörde geregelt wird (EB FinStrGNov 1975). Beide Bestimmungen betreffen ausschließlich die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden.
2
§ 59 Abs 1 FinStrG durchbricht die Zuständigkeitsbestimmungen des § 58 FinStrG im Falle des eintätigen Zusammentreffens (Idealkonkurrenz) eines Abgabenvergehens und eines Monopolvergehens. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit zwingend und ausschließlich nach dem Abgabenvergehen. Bei einem mehrtätigen Zusammentreffen (Realkonkurrenz) eines Abgabenvergehens und eines Monopolvergehens ist § 59 Abs 1 FinStrG nicht anzuwenden, es käme dann nur eine Zuständigkeitsübertragung gem § 60 FinStrG in Betracht.
B. Beteiligung mehrerer Personen an einem Finanzvergehen (§ 59 Abs 2 FinStrG)
3
Di...