FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 139
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 139
A. Begründung
1
Die Begründung muss alle für das Verständnis erforderlichen vollständigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen wiedergeben. Es ist also von der Behörde anzugeben, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wird und auf Grund welcher Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangte, dass genau dieser zutrifft ( [R 139/3]). Ein einfacher Verweis auf die Aktenlage oder auf die abgabenrechtlichen Erhebungen reicht dabei nicht aus ( [R 139/33]; [R 139/5]). Somit ist die bloße Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, oder die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens nicht ausreichend, sondern es ist erforderlich anzugeben, warum gerade dieser Sachverhalt als maßgeblich erachtet wurde ( [R 139/23]). Es ist jedoch zulässig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen zu verweisen, falls dieser der Partei bekannt ist ( [R 139/42]; , 0131, 0132 [R 139/28]).
Eb...