Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 137

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 137
A.
Formvorschriften
14
II.
Rechtsprechung zu § 137

I. Kommentar zu § 137

A. Formvorschriften

1

Da das Erkenntnis ein Bescheid ist, gelten dafür die allgemeinen Bestimmungen über Bescheide (s Kommentar § 56 Rz 74 ff). Das durch einen Spruchsenat gefällte Erkenntnis ist im Namen derjenigen Finanzstrafbehörde auszufertigen, für die der Spruchsenat tätig geworden ist („Der Spruchsenat des Finanz-[Zoll-]amtes X als Finanzstrafbehörde beim Finanz-[Zoll-]amt Y hat zu Recht erkannt“). Die Frage, von welcher Behörde ein Bescheid erlassen wurde, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes (Bezeichnung der Behörde und Unterschrift) beantwortet werden (VwSlg NF 189/A). Wird zB der für das Finanzamt V tätig gewordene Spruchsenat als Spruchsenat des Finanzamtes L (anstatt des Finanzamtes V) bezeichnet, hat nach dem äußeren Tatbestand ein unzuständiger Senat entschieden. Fehlt die Bezeichnung der absprechenden Behörde, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden (. 2002/16/0231 [R 137/7]). Ein Teil der Bezeichnung der Finanzstrafbehörde i...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.