Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 132

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 132
1, 2

I. Kommentar zu § 132

1

Über verfahrensrechtliche Fragen, zB Zuständigkeit oder Wiedereröffnung des Beweisverfahrens, muss immer zuerst beraten und abgestimmt werden, dann über aufgetauchte Vorfragen (§ 132 Abs 1 FinStrG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Hauptsache ist die Schuldfrage getrennt von der Frage über die Strafe zu behandeln. Zuerst muss, getrennt für jeden Beschuldigten und jede strafbare Handlung, über die Schuldfrage abgestimmt werden. Grundsätzlich besteht ein Stimmzwang, dh kein Senatsmitglied darf sich bei der Abstimmung über eine Frage der Stimme enthalten. Eine Ausnahme davon besteht nur bei der Abstimmung über die Strafe: Einem Senatsmitglied, das bei der Abstimmung der Schuld den Beschuldigten des betreffenden Finanzvergehens nicht schuldig befunden hat, steht es frei, bei der Abstimmung über die Strafe mitzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Im letzten Falle ist die Stimme des Stimmenthaltung übenden Senatsmitgliedes so zu zählen, als ob es sich für die dem Beschuldigten günstigste Meinung ausgesprochen hätte.

2

Über die Schuld hat der Senat in einer Gesamtabstimmung über das Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen der Straf...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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