FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 131
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 131 | ||
A. | Nicht öffentliche Beratungen und Abstimmungen | ||
B. | Mehrheitsfindung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 131 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 131
A. Nicht öffentliche Beratungen und Abstimmungen
1
Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. An ihnen müssen alle Senatsmitglieder teilnehmen. Der Schriftführer hat anwesend zu sein. Jeder Abstimmung muss eine Beratung vorausgehen, die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden hat. Für verfahrensregelnde Anordnungen in der mündlichen Verhandlung, die nicht der Vorsitzende, sondern der Senat zu treffen hat, wird aber § 116 Abs 4 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) sinngemäß angewendet werden können. Danach können sich die Senatsmitglieder im Verhandlungsraum leise besprechen und abstimmen, wenn sie dabei einhelliger Meinung sind (Beschluss durch Umfrage). Bestehen Meinungsverschiedenheiten, muss sich der Senat aber auch in diesem Falle zur Beratung zurückziehen.
B. Mehrheitsfindung
2
Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande, muss der Vorsitzende versuchen, durch Teilung der Frage und Wiederholung der ...