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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 58

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 58
A.
Zuständigkeit
1- 7
B.
Finanzämter (§§ 13 bis 25 AVOG 2010)
8- 11
C.
Zollämter (§§ 27 f AVOG 2010)
12, 13
D.
Übersicht über Zuständigkeiten der Finanz- und Zollämter
E.
Spruchsenat (§ 58 Abs 2 FinStrG)
15- 20
F.
Amtshilfezuständigkeit
21, 22
II.
Rechtsprechung zu § 58
A.
Rechtsprechung zu § 58 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 58 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 58 Abs 3

I. Kommentar zu § 58

A. Zuständigkeit

1

§ 58 FinStrG bestimmt, welche Finanzstrafbehörde zur Ahndung von Finanzvergehen sachlich und örtlich zuständig ist. Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 64 Abs 1 FinStrG). Mit dem Begriff der Zuständigkeit wird der Wirkungsbereich einer Behörde umschrieben. Es ist eine sachliche und eine örtliche sowie eine funktionelle Zuständigkeit zu unterscheiden. Eine Finanzstrafbehörde ist zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nur dann berechtigt, wenn sie sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit begrenzt den Wirkungsbereich einer Behörde nach den ihr gestellten Aufgaben, sie ergibt sich aus der gesetzlichen Zuteilung der Gegenstände des Verwaltungsverfahrens an die verschiedenen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt den Bereich, in dem eine Behörde aussch...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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