FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 58
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 58 | ||
A. | Zuständigkeit | ||
B. | |||
C. | Zollämter (§§ 27 f AVOG 2010) | ||
D. | Übersicht über Zuständigkeiten der Finanz- und Zollämter | ||
E. | Spruchsenat (§ 58 Abs 2 FinStrG) | ||
F. | Amtshilfezuständigkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 58 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 58 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 58 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 58 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 58
A. Zuständigkeit
1
§ 58 FinStrG bestimmt, welche Finanzstrafbehörde zur Ahndung von Finanzvergehen sachlich und örtlich zuständig ist. Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 64 Abs 1 FinStrG). Mit dem Begriff der Zuständigkeit wird der Wirkungsbereich einer Behörde umschrieben. Es ist eine sachliche und eine örtliche sowie eine funktionelle Zuständigkeit zu unterscheiden. Eine Finanzstrafbehörde ist zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nur dann berechtigt, wenn sie sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit begrenzt den Wirkungsbereich einer Behörde nach den ihr gestellten Aufgaben, sie ergibt sich aus der gesetzlichen Zuteilung der Gegenstände des Verwaltungsverfahrens an die verschiedenen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt den Bereich, in dem eine Behörde aussch...