FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 129
Übersicht
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I. Kommentar zu § 129
A. Anwesenheitspflicht der Organe
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Der Verhandlungsleiter, im Verfahren vor dem Spruchsenat auch alle übrigen Senatsmitglieder und der Amtsbeauftragte, müssen während der ganzen Dauer der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Gleiches gilt für den Schriftführer (§ 127 Abs 1 FinStrG). Ist eine dieser Personen auch nur vorübergehend abwesend, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muss. Ein Senatsmitglied, das während der Verhandlung schläft, ist einem abwesenden Organ gleichzuhalten (Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 119). Ein Senatsmitglied, das während der Verhandlung Akten studiert, ist hingegen nicht einem abwesenden Organ gleichzuhalten (Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 120). Wird die vorübergehende Abwesenheit eines Organes notwendig, muss die Verhandlung unterbrochen werden. Wenn etwa der Schriftführer um einen Akt geschickt wird, darf in seiner Abwesenheit nicht weiter verhandelt werden, weil auch der Schriftführer während der ganzen Dauer der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein hat. Das gilt auch dann, wenn der Verhandlungsleiter die Niederschrift diktiert. Wird eine mündliche Verhand...