FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 128
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 128 | ||
A. | Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelorgan | ||
II. | Rechtsprechung zu § 128 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 128 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 128 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 128 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 128
A. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelorgan
1
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf trägt der Verhandlungsleiter den Sachverhalt und die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor, es sei denn, die mündliche Verhandlung findet sogleich nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens statt. Dann befrägt er den Beschuldigten nach den Personalien, belehrt ihn erforderlichenfalls (§ 57 Abs 3 FinStrG) und vernimmt ihn zum Sachverhalt bzw zum Untersuchungsergebnis. Erforderliche Beweisaufnahmen haben von Amts wegen zu erfolgen, doch hat der Grundsatz der Unmittelbarkeit keine Gültigkeit. Soweit Beweise bereits im Untersuchungsverfahren aufgenommen wurden, genügt im Allgemeinen die Verlesung der darüber aufgenommenen Niederschriften. Gem § 128 Abs 1 iV mit § 114 Abs 2 FinStrG hat der Verhandlungsleiter vom Beschuldigten, nicht auch vom Nebenbeteiligten, der im § 128 Abs 1 FinStrG nicht angeführt ist, beantragte ergänzende Beweisaufnahmen durchzuführen, falls dies im Int...