FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 127
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 127 | |||
A. | Verhandlungsleiter (§ 127 Abs 1 und 6 FinStrG) | |||
B. | Dolmetscher (§ 127 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Sitzungspolizei (§ 127 Abs 7 und 8 FinStrG) | |||
D. | Öffentlichkeit (§ 127 Abs 2 bis 4 FinStrG) | |||
1. | Spruchsenat (§ 127 Abs 2 und 4 FinStrG) | |||
2. | Einzelorgane (§ 127 Abs 3 und 4 FinStrG) | |||
E. | Verfahren gegen Jugendliche | |||
F. | Fernseh- und Hörfunkaufnahmen (§ 127 Abs 9 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 127 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 127 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 127 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 127 Abs 3 | |||
D. | Rechtsprechung zu § 127 Abs 6 | |||
E. | Rechtsprechung zu § 127 Abs 7 |
I. Kommentar zu § 127
A. Verhandlungsleiter (§ 127 Abs 1 und 6 FinStrG)
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Verhandlungsleiter ist im Verfahren vor dem Spruchsenat dessen Vorsitzender, sonst das Einzelorgan. Er hat dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt eingehend erörtert wird, und er vernimmt den Beschuldigten und die Zeugen. Das Fragerecht aller anderen an der mündlichen Verhandlung beteilgten Personen, einschließlich der übrigen Senatsmitglieder, darf von ihnen nur ausgeübt werden, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter das Wort erteilt wurde. Die Reihenfolge, in der diese Personen zu sprechen haben, bestimmt der Verhandlungsleiter, soweit es dafür nicht eine gesetzliche Regelung gibt (§ 130 Abs 2 und 3 FinStrG). Der Beschuldigte muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ausdrücklich gefragt werden, ob er auf die eben ...