TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 127

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 127
A.
Verhandlungsleiter (§ 127 Abs 1 und 6 FinStrG)
1- 3
B.
Dolmetscher (§ 127 Abs 1 FinStrG)
4
C.
Sitzungspolizei (§ 127 Abs 7 und 8 FinStrG)
5
D.
Öffentlichkeit (§ 127 Abs 2 bis 4 FinStrG)
1.
6- 10
2.
E.
Verfahren gegen Jugendliche
F.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen (§ 127 Abs 9 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 127
A.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 6
E.
Rechtsprechung zu § 127 Abs 7

I. Kommentar zu § 127

A. Verhandlungsleiter (§ 127 Abs 1 und 6 FinStrG)

1

Verhandlungsleiter ist im Verfahren vor dem Spruchsenat dessen Vorsitzender, sonst das Einzelorgan. Er hat dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt eingehend erörtert wird, und er vernimmt den Beschuldigten und die Zeugen. Das Fragerecht aller anderen an der mündlichen Verhandlung beteilgten Personen, einschließlich der übrigen Senatsmitglieder, darf von ihnen nur ausgeübt werden, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter das Wort erteilt wurde. Die Reihenfolge, in der diese Personen zu sprechen haben, bestimmt der Verhandlungsleiter, soweit es dafür nicht eine gesetzliche Regelung gibt (§ 130 Abs 2 und 3 FinStrG). Der Beschuldigte muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ausdrücklich gefragt werden, ob er auf die eben ...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.