FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 121
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 121 | ||
A. | Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten | ||
II. | Rechtsprechung zu § 121 |
I. Kommentar zu § 121
A. Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten
1
Gem § 117 Abs 2 FinStrG treten Säumnisfolgen nur dann ein, wenn der Beschuldigte unentschuldigt einer Vorladung keine Folge leistet. § 121 FinStrG geht darüber hinaus. Danach ist die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren zur Vornahme von Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten unabhängig davon berechtigt, ob der Beschuldigte der Vorladung entschuldigt oder unentschuldigt keine Folgen geleistet hat. Der Hinweis auf § 115 FinStrG stellt sicher, dass dem Beschuldigten noch im Untersuchungsverfahren Gelegenheit zu geben ist, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Überdies gewährleistet der § 126 FinStrG, dass eine mündliche Verhandlung, und damit eine abschließende Entscheidung, dann nicht erfolgen darf, wenn der Beschuldigte aus triftigem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen kann (EB FinStrGNov 1975). Die Folge des Nichterscheinens des Beschuldigten besteht somit nur darin, dass er des Anspruches auf unmittelbares Parteiengehör verlustig geht, nicht aber auch darin, dass ihm für das weitere Verfahren di...