FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 115
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 115 | |||
A. | Amtswegigkeit | |||
B. | Keine Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide | |||
1. | VfGH | |||
2. | VwGH | |||
3. | OGH | |||
C. | Schätzung | |||
D. | Parteiengehör | |||
II. | Rechtsprechung zu § 115 |
I. Kommentar zu § 115
A. Amtswegigkeit
1
Die richtungsweisenden Vorschriften für die Ermittlung des Sachverhaltes finden sich in den § 98, 114 und 115 FinStrG. Die Finanzstrafbehörde ist danach verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen, dh ohne dass dazu der Antrag des Beschuldigten oder eines Anklägers erforderlich ist, zu ermitteln (Amtswegigkeit). Sie ist dabei verpflichtet, den wahren Sachverhalt zu erforschen und nicht einen von den Parteien angegebenen anzuerkennen (Untersuchungsgrundsatz). Hellbling (Grenzen des Verwaltungsstrafrechts, JBl 1959, 252, hier 255) spricht von einem Offizialprinzip inquisitorischer Prägung. Der Nachweis des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes obliegt somit der Behörde und nicht dem Beschuldigten. Diesen trifft aber eine - nicht erzwingbare - Mitwirkungspflicht. Denn die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt, der nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, von Amts wegen zu erforschen, findet ihre Grenze dort, wo die Partei z...