Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 109

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 109
A.
14
B.
5, 6
C.
Gutachten
79
II.
Rechtsprechung zu § 109
A.
Rechtsprechung zu § 109 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 109 Abs 4

I. Kommentar zu § 109

A. Begriff (§ 109 Abs 1 und 2 FinStrG)

1

Sachverständiger ist, wer im Auftrag der Finanzstrafbehörde durch Einsatz einer besonderen Sachkunde an der Aufklärung eines Tatgeschehens mitwirkt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 503, Schweighofer, Der Sachverständigenbeweis im Strafverfahren, 4). Der Sachverständige legt der Finanzstrafbehörde auf Grund seines Fachwissens die im Einzelfall prozessual erheblichen, dem Gebiet seiner Wissenschaft oder Kunst zugehörigen Umstände dar und bietet so Hilfsmittel für die Würdigung einer Beweistatsache durch die Finanzstrafbehörde. Die Beweiswürdigung aber und damit auch die rechtliche Wertung des Sachverständigengutachtens bleibt alleinige Aufgabe der Behörde (Loebenstein, Das ärztliche Sachverständigengutachten als Beweismittel im Strafprozeß, ÖJZ 1965, 365; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren10, Rz 358). Der Sachverständige ist nicht Organ der Verwaltung oder Amtsperson, sondern Beweismittel. Die größere oder geringere Erheblichkeit des Sachverstä...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.