FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 105
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 105
A. Säumnis und Weigerung des Zeugen
1
Die Zeugenpflicht kann im Falle ungerechtfertigter Nichterfüllung erzwungen werden. Ungerechtfertigt ist sie immer dann, wenn sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere begründete Hindernisse unmöglich gemacht wird (s Kommentar § 56 Rz 65). Die Verweigerung der Aussage oder der Pflicht gem § 102 Abs 4 FinStrG ist dann ungerechtfertigt, wenn für die Weigerung überhaupt keine Gründe angegeben werden, die Weigerung trotz Nichtanerkennung der geltend gemachten Gründe oder im Falle des § 104 Abs 1 lit c FinStrG trotz ausdrücklicher Aufforderung die Weigerung aufrecht erhalten wird. Der Zeuge kommt seiner Verpflichtung nicht nach, wenn er ungerechtfertigt einer Vorladung nicht Folge leistet, der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage nicht nachkommt oder die Zeugenaussage oder die Herausgabe von Beweismitteln iSd § 102 Abs 4 FinStrG verweigert.
2
Die Finanzstrafbehörde kann zur Erzwingung der Zeugnispflicht Zwangsstrafen festsetzen (s Kommentar § 56 Rz 88 ff), den Ersatz der Kosten auferlegen oder den Zeugen zwangsweise vorführen lassen. Die durch die Säumnisse oder...