FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 103
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 103 | |||
A. | Vernehmungsverbote | |||
1. | Beweismittelverbot | |||
2. | Wahrnehmungsunfähige (§ 103 lit a FinStrG) | |||
3. | Mitteilungsunfähigkeit (§ 103 lit a FinStrG) | |||
4. | Geistliche (§ 103 lit b FinStrG) | |||
5. | Amtsverschwiegenheit (§ 103 lit c FinStrG) | |||
6. | Nebenbeteiligte (§ 103 lit d FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 103 |
I. Kommentar zu § 103
A. Vernehmungsverbote
1. Beweismittelverbot
1
§ 103 FinStrG enthält eine erschöpfende Aufzählung der Ausschließungsgründe. Die Vernehmungsverbote gelten uneingeschränkt und sind von Amts wegen wahrzunehmen. Auch wenn sich eine der im § 103 FinStrG genannten Personen zur Zeugenaussage bereit erklärt oder der Beschuldigte der Vernehmung dieser Person ausdrücklich zustimmt, darf eine Vernehmung nicht erfolgen. Die in § 103 lit a bis c FinStrG genannten Vernehmungsverbote sind überdies durch ein Beweisverwertungsverbot (§ 98 Abs 4 FinStrG) abgesichert.
2. Wahrnehmungsunfähige (§ 103 lit a FinStrG)
2
Da der Zeuge Mitteilung über von ihm wahrgenommene Tatsachen zu machen hat, ergibt sich daraus, dass eine Person, die aus körperlichen oder geistigen Gründen überhaupt nicht in der Lage ist, Wahrnehmungen über die für das Strafverfahren maßgebenden Tatsachen zu machen, oder die diese Fähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses nicht hatte, auch nicht als Zeuge vernommen werden kann. Die Wahrnehmungsfähigkeit mus...