Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 101

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 101
111
II.
Rechtsprechung zu § 101

I. Kommentar zu § 101

1

§ 101 bewirkt durch die Übernahme der zivilrechtlichen Regeln über den Urkundenbeweis eine teilweise Durchbrechung des in § 98 Abs 3 verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vermutungen für die Echtheit und Richtigkeit von öffentlichen Urkunden (s unten Rz 9 ff).

2

Urkunden im hier maßgeblichen prozessualen Sinn sind in Schriftform abgefasste Gedanken, die Tatsachen überliefern (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 794; Jerabek, WK2, § 74 Rz 46 f), somit jede schriftliche Erklärung (Kienapfel, WK2, § 223 Rz 2). Im Unterschied zum strafrechtlichen Urkundenbegriff kommt es nicht auf die Rechtserheblichkeit der Erklärung und die Erkennbarkeit des Ausstellers an (vgl. zum dreigliedrigen strafrechtlichen Urkundenbegriff Kienapfel, WK2, § 223 Rz 7 ff). Somit sind nach § 101 FinStrG Urkunden etwa auch anonyme Anzeigen, Zufallsurkunden unbeglaubigte Kopien, Faxnachrichten oder EDV-Ausdrucke (vgl Kienapfel, WK2, § 223, Rz 2, 20 ff).

3

Aus dem Begriff Urkunde iS des § 101 FinStrG scheiden alle Gegenstände aus, die keine Schriftstücke sind (zB Denkmäler, Grenzste...

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