Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 100

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 100
A.
Lockspitzel
13
B.
Verleitung zur Tatbegehung
4
C.
Herauslockung eines Geständnisses
5
II.
Rechtsprechung zu § 100

I. Kommentar zu § 100

A. Lockspitzel

1

Den Organen der Bundesfinanzverwaltung (§ 80 FinStrG) und aller Dienststellen der Gebietskörperschaften (§ 81 FinStrG), somit allen den Finanzstrafbehörden Anzeigeverpflichteten, ist die Verwendung von Lockspitzeln (agents provocateurs) ausdrücklich verboten. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren ist die gleichlautende Bestimmung des § 5 Abs 3 StPO (entspricht dem § 25 StPO idF vor dem StrafprozessreformG) maßgeblich.

2

Für den Fall von Verstößen gegen diese Bestimmung enthält das FinStrG weder verfahrens- noch strafrechtliche Sanktionen. Der Umstand, dass die Tat nur wegen der Provokation durch einen Lockspitzels begangen wurde, ändert nichts an deren Strafbarkeit ( [R 100/11]), stellt allerdings einen Milderungsgrund dar ( [R 100/5]). Eine Aufsichtsbeschwerde des Verletzten müsste aber wohl zu einem Disziplinarverfahren gegen den verantwortlichen Beamten führen. Das rechtswidrige Vorgehen eines Lockspitzels kann schließlich auch eine Verletzung des Rechts auf eines faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK)...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.