FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 99
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 99 | ||
A. | Auskunftspersonen (§ 99 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Prüfungen und Nachschauen (§ 99 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste | ||
D. | Post- und Paketsendungen | ||
E. | Identitätsfeststellung | ||
F. | Bankauskünfte | ||
II. | Rechtsprechung zu § 99 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 99 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 99 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 99 Abs 6 |
I. Kommentar zu § 99
A. Auskunftspersonen (§ 99 Abs 1 FinStrG)
1
Gem § 99 Abs 1 FinStrG besteht eine allgemeine Auskunftspflicht auch bereits im Vorfeld, aber nicht losgelöst von einem konkreten Strafverfahren ( [R 99(1)/5]). Sie bezweckt, der Finanzstrafbehörde die Erhebung von Tatsachen schon in einem Zeitpunkt zu ermöglichen, in dem für die Einleitung eines Strafverfahrens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, aber doch gewisse Verdachtsgründe vorliegen. Auskunftsersuchen dienen somit vorwiegend als Mittel der Prüfung iS des § 82 Abs 1 FinStrG. Auch solche Erhebungen sind Maßnahmen des Finanzstrafverfahrens und bewegen sich innerhalb der Verfahrensvorschriften des FinStrG. Denn gem § 82 Abs 1 FinStrG sind auch für die Prüfung von Verdachtsgründen vor der förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens die für das Untersuchungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. So gesehe...