zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 94

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 94
A.
Durchführung der Hausdurchsuchung
1- 3
II.
Rechtsprechung zu § 94

I. Kommentar zu § 94

A. Durchführung der Hausdurchsuchung

1

Zur Durchführung der Haus- und Personendurchsuchung wurden im Anschluss an die Neuregelungen durch die FinStrGNov 1985 vom BMF Richtlinien erlassen (Erlass v , GZ FS-130/5 III/9/85; wiedergegeben in SWK 1986, A V 9; Fellner, FinStrG, zu § 93-96 FinStrG).

Hausdurchsuchungen sind in der Regel während des Tages (6 Uhr früh bis 22 Uhr abends), Betriebsräume während der Geschäftszeiten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, insbesondere ihres Gewerbebetriebes oder ihrer sonstigen betrieblichen oder beruflichen Einrichtungen, mit möglichster Schonung der Person, des Rufes und der mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältiger Wahrung des schicklichen Anstandes vorzunehmen. Der Hausdurchsuchungstermin wird sich dabei an die Lebensgewohnheiten (zB Arbeitszeiten, Schulzeiten der im Haushalt lebenden Kinder) der Betroffenen richten. Liegt jedoch Gefahr im Verzug vor, so muss nicht zugewartet werden und ist die Ha...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.