FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 93
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 93 | |||
A. | Hausdurchsuchung (§ 93 Abs 2 FinStrG) | |||
B. | Personendurchsuchung (§ 93 Abs 3 FinStrG) | |||
C. | Gemeinsame Bestimmungen | |||
1. | Schriftliche Anordnung (§ 93 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Gefahr im Verzug (§ 93 Abs 4) | |||
3. | Vertrauenspersonen (§ 93 Abs 5) | |||
4. | Niederschrift (§ 93 Abs 6) | |||
5. | Bescheinigung (§ 93 Abs 6) | |||
6. | Rechtsmittel (§ 93 Abs 7) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 93 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 93 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 93 Abs 3 | |||
D. | Rechtsprechung zu § 93 Abs 4 | |||
E. | Rechtsprechung zu § 93 Abs 5 | |||
F. | Rechtsprechung zu § 93 Abs 6 |
I. Kommentar zu § 93
A. Hausdurchsuchung (§ 93 Abs 2 FinStrG)
1
Die Hausdurchsuchung ist das systematische Suchen in einer Wohnung oder in sonstigen zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten, um den Beschuldigten (Verdächtigen) oder beschlagnahmefähige Gegenstände zu finden (vgl Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsgesetz11, Rz 1430 f). Charakteristisch für das Wesen der Hausdurchsuchung ist das Suchen nach einer Person oder einem Gegenstande, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden ( [R 93(2)/17] und dort zitierte Vorjudikatur). Einen Raum durchsuchen heißt dessen einzelne Bestandteile und die darin befindlichen Objekte zu dem Zweck in Augenschein zu ...