Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 91

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 91
A.
Beschlagnahmequittung (§ 91 Abs 1 FinStrG)
1
B.
Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (§ 91 Abs 2 FinStrG)
25
II.
Rechtsprechung zu § 91 Abs 2

I. Kommentar zu § 91

A. Beschlagnahmequittung (§ 91 Abs 1 FinStrG)

1

Werden die beschlagnahmten Gegenstände dem bisherigen Inhaber abgenommen, weil sie in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten zur Verwahrung gegeben werden, ist demjenigen, dem sie abgenommen werden, eine amtliche Bescheinigung auszustellen. Darin sind die Gegenstände unverwechselbar (Stückzahl, Gewicht, Maß, Gattung) zu bezeichnen. Die Quittung muss also nähere Angaben oder Hinweise über die Gegenstände enthalten. Es reicht deshalb zB nicht aus, die Beschlagnahme einer Zugmaschine zu bestätigen, sondern es müssen neben der Markenbezeichnung auch die Type, die Zulassungs-, Motor- und Fahrgestellnummer sowie das Baujahr festgehalten werden, um eine Unverwechselbarkeit zu gewährleisten.

Die über die Beschlagnahme ausgestellte Beschlagnahmequittung ist schon nach ihrer Bezeichnung, aber auch nach ihrem Inhalt, keine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme, sondern nur eine Bestätigung über die bereits vollzogene Beschlagnahme ().

B. Rückgabe beschlagnahmte...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.