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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 89

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 89
A.
Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)
1- 5
B.
Anordnung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 1 FinStrG)
6- 8
C.
Gefahr im Verzug (§ 89 Abs 2 FinStrG)
9
D.
Faktische Amtshandlung
E.
Aufhebung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 7 FinStrG)
11- 13
F.
Beschlagnahmeverbote
1.
Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten (§ 89 Abs 3-4 FinStrG)
2.
Versiegelung von Gegenständen (§ 89 Abs 5 FinStrG)
3.
Briefe und Postsendungen (§ 89 Abs 8 und 9 FinStrG)
a)
Schutz des Nachrichtenverkehrs
b)
Postsendungen (§ 89 Abs 9 FinStrG)
20, 21
c)
Verschlossene Schriften (§ 89 Abs 8 FinStrG)
22, 23
d)
Fernmeldeanlagen
e)
Mitwirkung der Postämter
II.
Rechtsprechung zu § 89
A.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 4
E.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 5
F.
Rechtsprechung zu § 89 Abs 7

I. Kommentar zu § 89

A. Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)

1

Zur Herausgabe verfallsbedrohter Gegenstände oder von Gegenständen, die als Beweismittel benötigt werden, ist gem § 99 Abs 1 FinStrG jede vom Beschuldigten verschiedene Person verpflichtet. Diese Verpflichtung kann gem § 56 Abs 2 FinStrG auch erzwungen werden. Auch der Beschuldigte kann zur Herausgabe solcher Gegenstände aufgefordert werden, doch dürfen gegen ihn keine Zwangsstrafen zur Erzwingung der Herausgabe verhängt werden. Werden danach Verfalls- oder Beweisgegenstände nicht freiwillig herausgegeben, können sie d...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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