FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 89
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 89 | ||||
A. | Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG) | ||||
B. | Anordnung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 1 FinStrG) | ||||
C. | Gefahr im Verzug (§ 89 Abs 2 FinStrG) | ||||
D. | Faktische Amtshandlung | ||||
E. | Aufhebung der Beschlagnahme (§ 89 Abs 7 FinStrG) | ||||
F. | Beschlagnahmeverbote | ||||
1. | Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten (§ 89 Abs 3-4 FinStrG) | ||||
2. | Versiegelung von Gegenständen (§ 89 Abs 5 FinStrG) | ||||
3. | Briefe und Postsendungen (§ 89 Abs 8 und 9 FinStrG) | ||||
a) | Schutz des Nachrichtenverkehrs | ||||
b) | Postsendungen (§ 89 Abs 9 FinStrG) | ||||
c) | Verschlossene Schriften (§ 89 Abs 8 FinStrG) | ||||
d) | Fernmeldeanlagen | ||||
e) | Mitwirkung der Postämter | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 89 | ||||
A. | Rechtsprechung zu § 89 Abs 1 | ||||
B. | Rechtsprechung zu § 89 Abs 2 | ||||
C. | Rechtsprechung zu § 89 Abs 3 | ||||
D. | Rechtsprechung zu § 89 Abs 4 | ||||
E. | Rechtsprechung zu § 89 Abs 5 | ||||
F. | Rechtsprechung zu § 89 Abs 7 |
I. Kommentar zu § 89
A. Voraussetzungen (§ 89 Abs 1 FinStrG)
1
Zur Herausgabe verfallsbedrohter Gegenstände oder von Gegenständen, die als Beweismittel benötigt werden, ist gem § 99 Abs 1 FinStrG jede vom Beschuldigten verschiedene Person verpflichtet. Diese Verpflichtung kann gem § 56 Abs 2 FinStrG auch erzwungen werden. Auch der Beschuldigte kann zur Herausgabe solcher Gegenstände aufgefordert werden, doch dürfen gegen ihn keine Zwangsstrafen zur Erzwingung der Herausgabe verhängt werden. Werden danach Verfalls- oder Beweisgegenstände nicht freiwillig herausgegeben, können sie d...