FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 80
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 80 | ||
A. | Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 80 |
I. Kommentar zu § 80
A. Anzeigepflicht der Behörden der Bundesfinanzverwaltung
1
Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet, wobei diese aber nur innerhalb des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches erfolgen darf (Art 22 B-VG). Da die Organe gem § 46 BDG (§ 5 VBG) zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die ihnen gestattet, von dienstlichen Wahrnehmungen anderen Behörden und Dienststellen Mitteilungen zu machen. Für die Abgaben- und Finanzstrafbehörden wurde diese Regelung für das Finanzstrafverfahren im § 80 FinStrG, für die übrigen Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich im § 81 FinStrG getroffen.
2
§ 80 FinStrG gestattet nicht nur, sondern verpflichtet alle Behörden der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich, den gem § 58 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörden von allen Finanzvergehen, hinsichtich derer sich in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ein Verdacht ergibt, Anzeige zu erstatten. Eine Überprüfung der Stichhältigkeit der Verdachtsmomente brauchen die Behörden nicht vor...