FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 1
Übersicht
Rz
I. Kommentierung zu § 1
A. Finanzvergehen 1
B. Tat (Handlung oder Unterlassung) 12
1. Willkürliches Verhalten 13
2. Tatbildmäßiges Verhalten 18
3. Rechtswidrigkeit 37
4. Schuld 38
C. Täter 39
II. Rechtsprechung zu § 1
Kommentar zu § 1
Finanzvergehen
1
§ 1 Abs 1 stellt das Finanzstrafrecht ausdrücklich unter das auch verfassungsrechtlich abgesicherte Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG, Art 7 Abs 1 EMRK). Es folgt dabei dem § 1 Abs 1 StGB. Aus dieser Bestimmung des § 1 FinStrG ergibt sich auch die Geltung des Analogieverbotes für den Bereich des Finanzstrafrechtes (EB FinStrGNov 1975). Näheres dazu unten bei § 4.
1a
Der Begriff des Finanzvergehens wird in § 1 Abs 1 eigenständig und unabhängig von der Höhe der Strafdrohung sowie der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit definiert (Höpfel, WK2, § 17 Rz 29). Im Finanzstrafgesetz selbst sind nur die in den §§ 33 bis 52 strafbar erklärten Handlungen und Unterlassungen Finanzvergehen. Danach sind auch Finanzordnungswidrigkeiten Finanzvergehen im Sinne des § 1 FinStrG ( [R 49(1)/38]). Finanzvergehen können seit Inkrafttreten der FinStrG-Nov 2010 (BGBl I 2010/114) auch Verbrechen im Sinne des § 17 Abs 1 StGB sein (siehe unten Rz 4). Keine Finanzvergehen sind aber die gerichtlich strafbaren Tate...