FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 7
Übersicht der Kommentierung
Rz
I. Kommentar zu § 7 AEG
A. Allgemeines 1
B. Sanktionen nach Art 48 der VO Nr. 612/2009 der Kommission 9
C. § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz – AEG 11
1. Täter 13
2. Objektive und subjektive Tatseite 14
3. Geldstrafe 15
4. Freiheitsstrafe 17
5. Verfall und Wertersatz 18
II. Rechtsprechung zu § 7 AEG
I. Kommentar zu § 7 AEG
A. Allgemeines
1
Die Ausfuhrerstattung ist ein Regime, welches die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnissen aus der Europäischen Union wirtschaftlich ermöglichen soll. Zum Warenkreis der erstattungsfähigen Exportgüter gehören landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Anhang I zum EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) angeführt sind, sowie die mit diesen Grunderzeugnissen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Erzeugnisse der Ersten Verarbeitungsstufe = Verarbeitungserzeugnisse.
2
Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere eines Zollkontrollverfahrens, werden den EU-Exporteuren Erstattungen in der Regel als Differenz zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt ausbezahlt. Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die ...