FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 51
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 51
A. Subsidiarität 1
B. Täter (§ 51 Abs 1 FinStrG) 2
C. Subjektive Tatseite (§ 51 Abs 1 FinStrG) 3
D. Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG) 4
E. Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Verwendungspflicht (§ 51 Abs 1 lit b FinStrG) 14
F. Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG) 15
G. Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen (§ 51 Abs 1 lit d FinStrG) 18
H. Erschwerung oder Verhinderung der Zollaufsicht oder der sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle; Verletzung der Mitwirkungspflicht an solchen Maßnahmen (§ 51 Abs 1 lit e FinStrG) 22
I. Verletzung einer zollrechtlichen Gestellungspflicht (§ 51 Abs 1 lit f FinStrG) 29
J. Strafe (§ 51 Abs 2 FinStrG) 30
II. Rechtsprechung zu § 51
Kommentar zu § 51
Subsidiarität
1
Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG sind als Auffangtatbestände zu verstehen. Sie kommen nur dann zum Tragen, wenn durch die konkrete Tathandlung nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, was sich aus der Subsidiaritätsklausel im ersten Satz des § 51 Abs 1 FinStrG ergibt („ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen“)....