FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 49a
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 49a
A. Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen 1
1. Täter 1
2. Anzeigepflicht 2
3. Tathandlung 5
4. Strafe 8
5. Verjährung 9
6. Subjektive Tatseite 11
7. Befristete Selbstanzeigemöglichkeit 12
B. Verletzung der Mitteilungsverpflichtung nach § 109b EStG 13
1. Täter 13
2. Mitteilungspflicht (§ 109b EStG) 14
3. Subjektive Tatseite 21
C. Strafe (§ 49 Abs 2 FinStrG) 22
Kommentar zu § 49a
Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen (§ 49a Abs 1 FinStrG)
1. Täter
1
Täter kann grundsätzlich jedermann („wer“) sein. Tatsächlich kommen nur solche Personen als unmittelbare Täter in Betracht, die gem § 121a BAO eine Verpflichtung zur Schenkungsmeldung trifft.
Die Anzeigeverpflichtung trifft gem § 121a Abs 3 BAO zur ungeteilten Hand den Erwerber, den Geschenkgeber, Zuwendenden oder Beschwerten sowie Rechtsanwälte und Notare, wenn sie beim anzeigepflichtigen Vorgang mitgewirkt haben oder mit der Anzeige beauftragt worden sind (Ritz, BAO4, § 121a Rz 47; Petritz, Die neue Meldeverpflichtung für Schenkungen, in Fraberger/Petritz, Das neue Schenkungsmeldegesetz, 10; Adametz/Proksch/Rathgeber, Das Schenkungsmeldegesetz, 75 f).
2. Anzeigepflicht
2
Anzeigepflichtig sind gem § 121a Abs 1 BAO nur Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden iSd § 3 und Abs 2 ErbStG