FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 48b
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 48b
A. Zielsetzung und Rechtsgrundlagen 1
B. Täter 6
C. Tathandlungen 7
D. Subjektive Tatseite 12a
E. Strafe (§ 48b Abs 2 FinStrG) 13
I. Kommentar zu § 48b
A. Zielsetzung und Rechtsgrundlagen
1
Mit der Verordnung (EG) Nr 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , in Kraft getreten mit , gültig mit , wurde die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, geregelt.
Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Strategie zur Überwachung von Barmitteln bei der Einreise in das Gebiet der EU oder Ausreise aus dem Gebiet der EU war ein entscheidender Schritt der EU-Politik zur Stärkung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen rechtswidrigen Handlungen. Die Strategie setzt die Sonderempfehlung IX der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in Bezug auf Bargeldkuriere auf EU-Ebene um. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs wurde vom österreichischen Gesetzgeber im ZollR-DG ausführend geregelt. Die Anmeldepflicht von „Barmitteln“, die von Reisenden in die Gemeinschaft verbracht oder aus dieser verbracht werden, ist im Artikel ...