FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 48a
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 48a
A. Zielsetzung und Anwendungsbereich 1
B. Täter 7
C. Subjektive Tatseite 8
D. Strafe 9
I. Kommentar zu § 48a
A. Zielsetzung und Anwendungsbereich
1
Mit dem EU-Beitritt trat das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, IDG, BGBl 1987/623, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1992/319 samt allen dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft (siehe § 120 Abs 3 ZollR-DG). Damit wurde auch die im Integrations-Durchführungsgesetz im § 16 enthaltene Strafbestimmung unanwendbar. Die auch im § 120 Abs 3 ZollR-DG für bestimmte Fälle vorgesehene fortbestehende Anwendbarkeit ist heute durch den Zeitablauf nur mehr eine rechtstheoretische.
2
Österreich hat als Mitgliedstaat der EU auch weiterhin Verpflichtungen im Bereich der präferenziellen Handelsregelungen. Auch die österreichische Zollbehörden bzw die österreichischen Exporteure (Ausführer) bestätigen nämlich entsprechend den Präferenzabkommen die Präferenzberechtigung von Waren, die das Gemeinschaftsgebiet verlassen (vgl § 48 ZollR-DG). Die Förmlichkeit der Präferenznachweise für Ursprungswaren richtet sich nach den in den jeweiligen Präferenzmaßnahmen enthaltenen Regeln.
3
Mit diesen Präferenznachweisen kann in einem Vertragsstaat des jeweiligen Präferenzabkommens ...