FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 48
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 48
A. Täter (§ 48 Abs 1 FinStrG) 1
B. Verletzung der Verschlusssicherheit (§ 48 Abs 1 FinStrG) 2
1. Allgemeine Grundsätze 2
2. Verschlussmittel und Nämlichkeitszeichen (§ 48 Abs 1 lit a FinStrG) 8
3. Räume, Anlagen, Umschließungen und Vorrichtungen (§ 48 Abs 1 lit b FinStrG) 9
4. Beförderungsmittel 11
C . Subjektive Tatseite (§ 48 Abs 1 FinStrG) 13
D. Strafe (§ 48 Abs 2 FinStrG) 14
II. Rechtsprechung zu § 48
Kommentar zu § 48
Täter (§ 48 Abs 1 FinStrG)
1
Täter kann jedermann („wer“) sein. Als Täter kommt daher nicht nur der Abgabe- oder Monopolpflichtige oder der Beschuldigte in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Betracht, sondern jedermann, der ein Verschlussmittel (zB Plomben) oder ein Nämlichkeitszeichen (zB Stempel, Siegel, Plaketten, Punzen) widerrechtlich verletzt, also zB auch der Dieb oder der Einbrecher. Wer hingegen ein Verschlussmittel abnimmt, ein Nämlichkeitsmittel entfernt oder zerstört, zB der Zollbeamte oder auch der Abgabepflichtige selbst, soweit es ihm durch abgaben- oder monopolrechtliche Bewilligungen erlaubt ist, macht sich der Verletzung der Verschlusssicherheit nicht schuldig, da sein Handeln gerechtfertigt ist (vgl Art 72 Abs 2 ZK, Art 406 ZK-DVO).
Verletzung der Verschlusssicherheit (§ 48 Abs 1 FinStrG)
1. Allgemeine Grundsätze
2
Im Zollverfahren, nach den Verbrauc...