FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 47
Kommentar zu § 47
1
§ 47 FinStrG entspricht in seinem Aufbau dem § 41 FinStrG. Als gleichwertige Finanzvergehen kommen hier nur Finanzvergehen nach §§ 44 Abs 1 und 46 Abs 1 FinStrG in Betracht. Da für diese weder primäre (§ 15 Abs 2 FinStrG) noch zwingend zu verhängende Freiheitsstrafen vorgesehen sind, ist die vom Gesetzeswortlaut (§ 47 Abs 1 FinStrG) genannte Möglichkeit der Überschreitung der höchstens angedrohten Freiheitsstrafe ohne Bedeutung. Es kommt daher auch im gerichtlichen Verfahren (vgl dagegen § 41 Abs 1 FinStrG) nur eine Überschreitung der (ansonsten vorgesehenen) Geldstrafdrohung in Frage.
Vgl im Übrigen die Erläuterungen zu § 41 FinStrG.