FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 46
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 46 1
II. Rechtsprechung zu § 46
Kommentar zu § 46
1
Der Tatbestand der Monopolhehlerei entspricht dem der Abgabenhehlerei. Es kann daher auf die Erläuterungen zu § 37 FinStrG verwiesen werden. Als Vortaten kommen nur Finanzvergehen nach § 44 FinStrG in Betracht. So wie die Abgabenhehlerei verlangt auch die Monopolhehlerei eine vollendete Vortat. Der OGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der komplexen Abgrenzung der § 44 und 46 FinStrG, die infolge der Aufhebung des § 2 Tabakmonopolgesetzes mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/132 weitgehend neu zu finden war, auseinandergesetzt. Ausgangspunkt dieser Klarstellungen war die unbestrittene Lehrmeinung und gesicherte Judikatur, dass sowohl die Abgabenhehlerei als auch die Monopolhehlerei eine tatbestandsmäßige und abgeschlossene Vortat erfordern.
2
Der Handel mit Tabakerzeugnissen unterliegt weiterhin Geboten und Verboten. Der Handel mit Tabakerzeugnissen entgegen § 5 TabMG ist im Monopolgebiet nach wie vor verboten. Den Handel definiert § 5 Abs 4 TabMG als das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet. „Handel“ im Sinne des § 44 FinStrG ist daher das gewerbsmäßige Inverkehrbringen nach § 5 Abs 3 und 4 TabMG. Das Inverkehrbringen als Ausführungshandlung hinsichtlich...