FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 45
Kommentar zu § 45
1
§ 45 FinStrG unterscheidet sich von § 44 FinStrG auch nach den Anpassungen der FinStrG-Nov 2010 im Bereich der Monopoldelikte nur in der subjektiven Tatseite (Fahrlässigkeit). Die Erläuterungen zu § 44 FinStrG gelten daher auch hier. Die Geldstrafe beträgt aber höchstens die Hälfte der im § 44 Abs 2 FinStrG angeführten Bemessungsgrundlage.
2
Auf Freiheitsstrafe und Verfall darf nicht erkannt werden.