FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 44
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 44
A. Monopoleingriffe 1
B. Tabakmonopol 2
1. Täter 4
2. Subjektive Tatseite 5
3. Verbotene Herstellung 6
4. Verbotener Handel 8
C. Strafen (§ 44 Abs 2 und 3 FinStrG) 17
1. Geldstrafe (§ 44 Abs 2 FinStrG) 17
2. Freiheitsstrafe 18
3. Verfall (§ 44 Abs 3 FinStrG) 19
4. Wertersatz 20
II. Rechtsprechung zu § 44
Kommentar zu § 44
Monopoleingriffe
1
Mit dem EU-Beitritt ist das Salzmonopol weggefallen. Mit Ablauf des trat auch die letzte monopolrechtliche Regelung im AlkStMG außer Kraft (vgl § 116 Abs 4 AlkStMG, idF BGBl 1996/427). Damit gibt es auch kein Alkoholmonopol mehr. Der § 44 FinStrG ist daher nur mehr für das verbliebene Tabakmonopol (im Sinne eines gewerblichen Handelsmonopols) von Relevanz. Mit der FinStrGNov 2010 wurde im § 2 Abs 3 FinStrG die Aufhebung des Alkoholmonopols und des Salzmonopols nachvollzogen.
Tabakmonopol
2
Den Beschränkungen des Tabakmonopolgesetzes unterliegen nach dem § 1 Abs 2 Tabakmonopolgesetz 1996 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen; Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen; Kautabak und Schnupftabak, sämtliche Waren auch dann, wenn sie sich in einer nach der allgemeinen Vorschrift 3b oder 3c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (vgl VO [EWG] Nr ...