FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 42
Kommentar zu § 42
1
Die Strafbestimmungen des § 42 FinStrG (Hinterziehung von Monopoleinnahmen) und des § 43 FinStrG (fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen) wurden durch das BGBl 681/1994 mit Wirkung ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, somit ab , aufgehoben. Nach Art X Z 29 des BGBl 1994/681 waren diese allerdings auf vor deren Aufhebung begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung hat folgenden Wortlaut:
2
Auf die Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols, auf die fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols sowie auf Finanzvergehen betreffend den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich und die im § 114 des Alkohol-Steuer- und Monopolgesetzes genannten Vorschriften ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
3
Durch den Entfall der Einnahmen aus dem Branntwein- und Salzmonopol ebenfalls mit dem EU-Beitritt hat die Weitergeltung nur noch für Tathandlungen Bedeutung, die sich auf die bis zum geltenden Monopolvorschriften beziehen. Die Bestimmungen haben daher zum jetzigen Zeitpunkt keine praktische R...