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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Dokumentvorschau
Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 41

Franz Reger

Übersicht

Rz

I. Kommentar zu § 41

A. Strafschärfung 1

B. Voraussetzungen 6

1. Gleiche schädliche Neigung 6

2. Vorstrafen 9

3. Rückfallsverjährung 12

II. Rechtsprechung zu § 41

Kommentar zu § 41

Strafschärfung

1

§ 41 FinStrG regelt weder einen eigenen Tatbestand noch eine Vergehensqualifikation; es handelt sich vielmehr um eine Möglichkeit der Strafschärfung ( [R 41/9]). Im Spruch der Entscheidung ist § 41 FinStrG nur dann zu zitieren, wenn die Strafschärfung bei Rückfall angewendet, also die Obergrenze der § 33 Abs 5, 35 Abs 4 oder 37 Abs 2 FinStrG tatsächlich überschritten wurde (, und , 9 Os 56/75; Lendl, WK-StPO, § 260 Rz 44 f). § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil auch aussprechen muss, welche strafgesetzlichen Bestimmungen (tatsächlich) angewendet wurden, ist auch für § 41 FinStrG maßgeblich. Die fehlerhafte Anführung oder unterbliebene Nennung dieser Bestimmung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 293).

Bei § 41 FinStrG handelt es sich (wie auch bei § 39 StGB) zugleich um eine Strafrahmen- und eine Strafbemessungsvorschrift (vgl [R 41/1]: würde man bloß Letzteres annehmen, „führt dies zur Paradoxie einer Strafbemessung innerhalb eines gar nicht vorhandenen Rahmens“). Wird wegen irrt...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

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