FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 40
Kommentar zu § 40
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Seit dem werden keine bundesrechtlich geregelten Abgaben mehr mittels Stempelmarken eingehoben. Die Wertzeichenvergehen der § 39 und 40 haben somit ihren Anwendungsbereich verloren und wurden daher durch die FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) mit Wirksamkeit ab aufgehoben. Die Bestimmungen bleiben aber weiterhin auf davor begangene Wertzeichenvergehen anwendbar (§ 265 Abs 1p FinStrG).