FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 40
Kommentar zu § 40
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Seit dem werden keine bundesrechtlich geregelten Abgaben mehr mittels Stempelmarken eingehoben. Die Wertzeichenvergehen der §§ 39 und 40 haben somit ihren Anwendungsbereich verloren und wurden daher durch die FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) mit Wirksamkeit ab aufgehoben. Die Bestimmungen bleiben aber weiterhin auf davor begangene Wertzeichenvergehen anwendbar (§ 265 Abs 1p FinStrG).