FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 39
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 39
A. Vorbemerkungen 1
B. Abgabenbetrug nach § 39 Abs 1 5
1. Falsche Urkunden, Daten oder Beweismittel (§ 39 Abs 1 lit a) 8
2. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen (§ 39 Abs 1 lit b) 13
C. Abgabenbetrug nach § 39 Abs 2 15
D. Strafdrohung 19
Kommentar zu § 39
Vorbemerkungen
1
Durch die Novellierung des Gebührengesetzes (Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144) wurde mit Wirkung ab dem die Abgabenentrichtung mittels Stempelmarken aufgelassen. Damit haben die Tatbestände der Wertzeichenvergehen (§§ 39 und 40 FinStrG) ihre praktische Bedeutung verloren. Mit der FinStrGNov 2010 (BGBl I 104/2010) wurden diese Tatbestände daher mit Wirkung ab ersatzlos aufgehoben. Sie sind jedoch - sofern noch relevant - gem § 265 Abs 1p FinStrG auf davor verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden.
2
An diese nunmehr frei werdende Stelle des § 39 wurde der neue Tatbestand des Abgabenbetruges eingefügt. Durch diesen sollen vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem betragsqualifizierten schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung belegt werden (EB FinStrG Nov 2010 S 10). Trotz seiner Bezeichnung als Abgaben„betrug“ u...