FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 38a
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 38a
A. Allgemeines 1
B. Qualifikationstatbestände 3
C. Begehung als Mitglied einer Bande (Abs 1 lit b) 7
D. Schmuggel unter Gewaltanwendung (Abs 1 lit b FinStrG) 14
E. Strafdrohungen 20
II. Rechtsprechung zu § 38a
A. Rechtsprechung zu § 38a Abs 1 lit a
B. Rechtsprechung zu § 38a Abs 1 lit b
Kommentar zu § 38a
Allgemeines
1
Zur Reformgeschichte vgl zunächst die Ausführungen zu § 38 Rz 1.
Die Aufteilung der ursprünglich drei Qualifikationstatbestände des § 38 FinStrG auf zwei verschiedene Bestimmungen durch die FinStrGNov 2010 hatte vor allem gesetzessystematische Gründe. Die in der Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sollte durch entsprechend strenge Strafdrohungen belegt werden. Auf Grund der bei gerichtlicher Strafbarkeit vorgesehenen, zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren fallen Finanzvergehen iSd § 38a Abs 2 lit a FinStrG unter die Verbrechensdefinition des § 1 Abs 3 FinStrG. Als Verbrechen sind derartige Finanzvergehen nunmehr auch Vortaten der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB (vgl EBRV 874 BlgNR 24. GP 5 und 9 f); Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben waren dies (gerichtliche Strafbarkeit vorausgesetzt...