FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 38
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 38
A. Allgemeines 1
B. Qualifikationstatbestand 5
C. Elemente der Gewerbsmäßigkeit 11
D. Strafdrohung 18
II. Rechtsprechung zu § 38
Kommentar zu § 38
Allgemeines
1
§ 38 FinStrG wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert. Zunächst wurden mit dem AbgabenänderungsG 1998 alle Abgabenhinterziehungen in den Anwendungsbereich der Gewerbsmäßigkeit einbezogen. Daneben wurden die Strafdrohungen angepasst (die Geldstrafdrohung vom Vier- auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrags reduziert, das Höchstausmaß der fakultativen Freiheitsstrafe auf drei Jahre, jenes der Ersatzfreiheitsstrafe für Geld- und Wertersatzstrafe auf jeweils eineinhalb Jahre angehoben), die zwingende (also wertbetragsunabhängige) gerichtliche Strafbarkeit hingegen beseitigt.
In weiterer Folge kam es durchwegs zu Verschärfungen der Strafdrohungen. Mit dem SteuerreformG 2005 (BGBl I 2004/57) wurde (per ) eine Qualifikationsstufe bei einem 500.000 Euro übersteigenden Wertbetrag mit einer (gemäß § 15 Abs 2 FinStrG zu verhängenden) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren eingeführt. Mit Inkrafttreten des Wachstums- und BeschäftigungsG 2005 (BGBl I 2005/103) am kam eine Höchststrafdrohung von bis zu sieben Jahren (fak...