FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 37
A. Vorsätzliche Abgabenhehlerei 1
1. Abgabenhehlerei durch An-Sich-Bringen, Verheimlichen oder Verhandeln1 (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG) 1
2. Abgabenhehlerei durch Unterstützung des Täters nach der Tat (§ 37 Abs 1 lit b FinStrG) 18
3. Strafen (§ 37 Abs 2 und 4 FinStrG) 24
B. Fahrlässige Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 3 FinStrG) 29
1. Tatbestand 29
2. Strafe 34
II. Rechtsprechung zu § 37
A. Rechtsprechung zu § 37 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 37 Abs 3
Kommentar zu § 37
Vorsätzliche Abgabenhehlerei
1. Abgabenhehlerei durch An-sich-Bringen, Verheimlichen oder Verhandeln (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG)
a) Täter
1
Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte kann ein Hehler nur eine vom Vortäter verschiedene Person sein. Ein der Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG schuldiger Täter kann demnach nicht als Beteiligter (§ 11 FinStrG) und auch nicht als Begünstigter (§ 248 FinStrG) der Vortat beurteilt werden ( [R 37(1)/41] und vgl auch [R 37(1)/26, 35, 36]). Umgekehrt kann aber der Täter der Vortat nicht auch Hehler dieser Tat sein. Der Schmuggler, der die geschmuggelte Ware weiterverkauft, begeht eine straflose Verwertungshandlung. Er kann daher nur wegen Schmuggels, nicht aber auch wegen Abgabenhehlerei bestraft werden. Auch wer sich in Ausführung eines gemeinsamen Planes darauf beschrän...