FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 32
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 32
A. Begriff der Vollstreckungsverjährung 1
B. Fristen 2
1. Dauer der Vollstreckungsverjährungsfrist (§ 32 Abs 1 FinStrG) 2
2. Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist 5
3. Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung (§ 32 Abs 4 FinStrG) 12
C. Haftungsbeteiligte (§ 32 Abs 5 FinStrG) 13
II. Rechtsprechung zu § 32
Kommentar zu § 32
Begriff der Vollstreckungsverjährung
1
Ist der Strafanspruch des Staates durch die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt, geht der Anspruch auf die Vollstreckung der verhängten Strafe durch Zeitablauf verloren. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass durch ein allzu weites Auseinanderfallen von Straffestsetzung und Vollstreckung sowohl für den Täter als auch für die Allgemeinheit der erlebnismäßige Zusammenhang zwischen dem sozialschädlichen Verhalten und der strafrechtlichen Reaktion verloren geht. Die in der Verjährung gelegene Begünstigung muss aber durch das Wohlverhalten des Täters verdient werden (EB § 60 StGB). § 32 Abs 2 bis 4 FinStrG bringt daher gewisse Einschränkungen.
§ 32 FinStrG ist den §§ 59 und 60 StGB nachgebildet. Er ist für alle in einem (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren verhängten Strafen ( 13 Os 187-190/83 [R 32/...