FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 30
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 30
A. Nebenbeteiligte 1
1. Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG) 1
2. Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG) 2
B. Haftung bei Wegfall eines Abgabepflichtigen (§ 30 Abs 3 FinStrG) 3
Kommentar zu § 30
Nebenbeteiligte
1. Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG)
1
Eigentümer verfallsbedrohter Gegenstände (§ 17 Abs 2 FinStrG), die zwar am Finanzvergehen nicht beteiligt waren, denen aber ein außerstrafrechtliches Verschulden (s Erläuterungen zu § 17 FinStrG, Rz 53 ff) vorzuwerfen ist, können den gem § 17 Abs 3 FinStrG angedrohten Verfall dadurch verhindern, dass sie bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige möglich wäre (s Erläuterungen zu § 29 FinStrG, Rz 17), das Finanzvergehen der zuständigen Behörde (s Erläuterungen zu § 29 FinStrG, Rz 10) anzeigen.
Ebenso können Pfand- und Zurückbehaltungsberechtigte (s Erläuterungen zu § 17 FinStrG, Rz 61 ff) unter den gleichen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines außerstrafrechtlichen Verschuldens die Anerkennung ihres Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes erwirken.
2. Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG)
2
Wer gem § 28 FinStrG als Vertretener (§ 28 Abs 2 FinStrG) oder Dienstgeber (§ 28 Abs 3 FinStrG) zur Haftung für gegen den Vertreter oder Dienstnehmer verhängte Geldstrafen oder Wertersätze herangezogen werden kann, wird von der Haftung befreit, wenn er das Finanzvergehen des Vertreters oder Dienstnehmers spätest...