FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 28a
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 28a
A. Verbandsverantwortlichkeit und Finanzvergehen 1
B. Verbandsgeldbuße 5
C. Verbandsbegriff 6
D. Anwendungsrahmen 9
E. Grundfälle der Tatbegehung 10
1. Entscheidungsträger 11
2. Mitarbeiter 13
F. Der den Verband treffende Vorwurf 14
1. Tatbegehung durch den Entscheidungsträger 15
2. Tatbegehung durch einen Mitarbeiter 17
G. Sanktionen - Höher der Verbandsgeldbuße 18
H. Bemessungssystem 23
I. Bedingte Nachsicht 24
J. Weisungen 25
K. Widerruf der bedingten Nachsicht 26
L. Zusatz-Verbandsgeldbuße 27
M. Rechtsnachfolge 28
N. Rückgriffsausschluss 29
O. Inländische Gerichtsbarkeit 30
P. Verfahren gegen Verbände 31
II. Rechtsprechung zu § 28a
Kommentar zu § 28a
Verbandsverantwortlichkeit und Finanzvergehen
1
Das VbVG (BGBl I 2005/151 idF BGBl I 2007/112) ist zufolge seines § 1 Abs 1 auf Finanzvergehen nur insoweit anzuwenden, als dies im FinStrG vorgesehen ist. Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Finanzvergehen im Sinne des FinStrG ergibt sich somit aus § 1 Abs 2 iVm § 28a FinStrG.
2
Bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen gilt das VbVG in seinem gesamten materiellrechtlichen Teil (1. und 2. Abschnitt des VbVG) mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der angedrohten Verbands...