FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 28
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 28
A. Haftung 1
B. Haftung in Vertretungsfällen und Dienstgeberhaftung 5
1. Haftung in Vertretungsfällen 5
2. Dienstgeberhaftung 6
3. Voraussetzung für die Haftung 7
4. Umfang der Haftung 12
II. Rechtsprechung zu § 28
A. Rechtsprechung zu § 28 Abs 2
B. Rechtsprechung zu § 28 Abs 3
C. Rechtsprechung zu § 28 Abs 4
D. Rechtsprechung zu § 28 Abs 5
E. Rechtsprechung zu § 28 Abs 6
F. Rechtsprechung zu § 28 Abs 8
Kommentar zu § 28
Haftung
1
Die Haftungsvorschriften des § 28 FinStrG regeln nur die Haftung für Geldstrafen und Wertersätze. Die abgabenrechtliche Haftung ist in den § 7 ff BAO und in verschiedenen Abgabengesetzen festgelegt und wird durch § 28 FinStrG nicht berührt. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die zur Haftung herangezogen werden, heißen Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG). Gem § 122 Abs 1 FinStrG sind die Haftungsbeteiligten als Nebenbeteiligte dem Verfahren zuzuziehen. Wird gem § 122 Abs 2 FinStrG von der Zuziehung der Haftungsbeteiligten abgesehen, ist gem § 149 FinStrG in einem abgesonderten Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsbeteiligten zu entscheiden.
2
Die finanzstrafrechtliche Haftung wird in der Strafverfügung (§ 144 FinStrG), im Straferkenntnis (§ 138 Abs 2 lit f FinStrG), in dem Bescheid im abgesonderten Verfahren (§ 149 Abs 2 FinStrG) oder im Urteil ...