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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Dokumentvorschau
Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 28

Franz Reger

Übersicht

Rz

I. Kommentar zu § 28

A. Haftung 1

B. Haftung in Vertretungsfällen und Dienstgeberhaftung 5

1. Haftung in Vertretungsfällen 5

2. Dienstgeberhaftung 6

3. Voraussetzung für die Haftung 7

4. Umfang der Haftung 12

II. Rechtsprechung zu § 28

A. Rechtsprechung zu § 28 Abs 2

B. Rechtsprechung zu § 28 Abs 3

C. Rechtsprechung zu § 28 Abs 4

D. Rechtsprechung zu § 28 Abs 5

E. Rechtsprechung zu § 28 Abs 6

F. Rechtsprechung zu § 28 Abs 8

Kommentar zu § 28

Haftung

1

Die Haftungsvorschriften des § 28 FinStrG regeln nur die Haftung für Geldstrafen und Wertersätze. Die abgabenrechtliche Haftung ist in den § 7 ff BAO und in verschiedenen Abgabengesetzen festgelegt und wird durch § 28 FinStrG nicht berührt. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die zur Haftung herangezogen werden, heißen Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG). Gem § 122 Abs 1 FinStrG sind die Haftungsbeteiligten als Nebenbeteiligte dem Verfahren zuzuziehen. Wird gem § 122 Abs 2 FinStrG von der Zuziehung der Haftungsbeteiligten abgesehen, ist gem § 149 FinStrG in einem abgesonderten Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsbeteiligten zu entscheiden.

2

Die finanzstrafrechtliche Haftung wird in der Strafverfügung (§ 144 FinStrG), im Straferkenntnis (§ 138 Abs 2 lit f FinStrG), in dem Bescheid im abgesonderten Verfahren (§ 149 Abs 2 FinStrG) oder im Urteil ...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

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