FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 27
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 27 1
II. Rechtsprechung zu § 27
Kommentar zu § 27
1
Nur auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verhängte Freiheitsstrafen können den Entzug von Berechtigungen gem § 27 FinStrG zur Folge haben. Geldstrafen oder im finanzstrafbehördlichen Verfahren verhängte Freiheitsstrafen lösen diese Wirkung nicht aus. Nicht als gerichtliche Verurteilung ist zufolge § 53 Abs 4 FinStrG allerdings eine solche zu betrachten, mit der jemand bloß zufolge Konnexität ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens vom Gericht bestraft wird.
2
Die Entziehung der Berechtigung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die Behörde, die für die Entziehung einer auf Grund eines Bundesgesetzes (nicht auch eines Landesgesetzes) erlangten Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuständig ist. Das Gericht hat diese Behörde von der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens von Amts wegen zu verständigen (Auflistung der Verständigungspflichten in Erlass des BMJ vom , JMZ 490001/112/II3/03, JABl 2004/2). Über Ersuchen dieser Behörde ist ihr eine Urteilsausfertigung zuzustellen (§ 402 StPO).
§ 27 Satz 1 FinStrG begründet keinen Verlust v...