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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Dokumentvorschau
Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 26

Franz Reger

Übersicht

Rz

I. Kommentar zu § 26

A. Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung 1

B. Weisungen 5

II. Rechtsprechung zu § 26

A. Rechtsprechung zu § 26 Abs 1

B. Rechtsprechung zu § 26 Abs 2

Kommentar zu § 26

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung

1

§ 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung nicht möglich. Diese von manchen Autoren (Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, Rz 655; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 26 Rz 4; Lässig in WK2 FinStrG § 26 Rz 1) als unverständlich kritisierte Differenzierung beurteilte der VfGH mit Erkenntnis vom , B 86/80 [R 26(1)/18], unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (Art 7 Abs 1 B-VG) als nicht unsachlich.

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bleibt somit nur eine Nachsicht im Gnadenweg (§ 187 FinStrG), die sich aber grundlegend von der bedingten Strafnachsicht unterscheidet. Auf eine Gnadenentscheidung besteht - anders als bei Erfüllung der (kumulativen) Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB (arg: „hat ihm das Gericht ... bedingt nachzusehen“; Jerabek in WK2, § 43 Rz 19) - kein Rechtsanspruch. Während für die bedingte Strafnachsicht ...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

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