FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 26
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 26
A. Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung 1
B. Weisungen 5
II. Rechtsprechung zu § 26
A. Rechtsprechung zu § 26 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 26 Abs 2
Kommentar zu § 26
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung
1
§ 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung nicht möglich. Diese von manchen Autoren (Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, Rz 655; Seiler/Seiler, FinStrG3 § 26 Rz 4; Lässig in WK2 FinStrG § 26 Rz 1) als unverständlich kritisierte Differenzierung beurteilte der VfGH mit Erkenntnis vom , B 86/80 [R 26(1)/18], unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (Art 7 Abs 1 B-VG) als nicht unsachlich.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bleibt somit nur eine Nachsicht im Gnadenweg (§ 187 FinStrG), die sich aber grundlegend von der bedingten Strafnachsicht unterscheidet. Auf eine Gnadenentscheidung besteht - anders als bei Erfüllung der (kumulativen) Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB (arg: „hat ihm das Gericht ... bedingt nachzusehen“; Jerabek in WK2, § 43 Rz 19) - kein Rechtsanspruch. Während für die bedingte Strafnachsicht ...