FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 25
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 25
A. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren 1
1. Voraussetzungen 1
2. Absehen von der Strafe 12
3. Verwarnung 15
4. Absehen von einer Anzeige 28
5. Ausschluss der Anwendbarkeit des § 25 FinStrG wegen Vergehen nach dem § 11 Mineralösteuergesetz 29
B. Gerichtliches Finanzstrafverfahren 32
1. Entscheidung 42
II. Rechtsprechung zu § 25
Kommentar zu § 25
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
1. Voraussetzungen
1
§ 25 FinStrG ist nur im verwaltungsbehördlichen, nicht aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden (Abs 1: die Finanzstrafbehörden, Abs 2: die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung). Im justiziellen Finanzstrafverfahren kann nach § 191 StPO von der Verfolgung abgesehen werden (siehe Rz 32 ff). Eine vergleichbare Regelung sieht § 21 VStG für das allgemeine Verwaltungsstrafrecht vor.
2
Sowohl für das Absehen von der Strafe als auch für die Erteilung einer Verwarnung oder das Absehen von der Erstattung einer Anzeige ist Voraussetzung, dass das Verschulden des Täters geringfügig ist und dass durch seine Tat entweder überhaupt keine oder doch nur unbedeutende Folgen eingetreten sind. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen muss für jede Tat und jeden...