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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Dokumentvorschau
Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 23

Franz Reger

Übersicht

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I. Kommentar zu § 23

A. Strafbemessung nach der Schuld 1

1. Allgemeine Grundsätze 1

2. Milderungs- und Erschwerungsgründe 4

3. Persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 5

4. Berauschung 7

B . Strafrahmen 8

C. Anrechnung der Verwahrung und der Untersuchungshaft (§ 23 Abs 5 und 6 FinStrG) 9

1. Vorhaft wegen des zu bestrafenden Finanzvergehens (§ 23 Abs 5 lit a FinStrG) 9

2. Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 23 Abs 5 lit b FinStrG) 10

3. Ausschluss der Anrechnung der Vorhaft (§ 23 Abs 5 FinStrG) 11

4. Vornahme der Anrechnung (§ 23 Abs 5 und 6 FinStrG) 12

5. Weitere Anrechnungen 13

D. Anrechnung ausländischer Strafen (§ 23 Abs 7 FinStrG) 15

II. Rechtsprechung zu § 23

A. Rechtsprechung zu § 23 Abs 1

B. Rechtsprechung zu § 23 Abs 2

1. Allgemein

2. Erschwerungsgründe

3. Milderungsgründe

C. Rechtsprechung zu § 23 Abs 3

D. Rechtsprechung zu § 23 Abs 4

E. Rechtsprechung zu § 23 Abs 5

Kommentar zu § 23

Strafbemessung nach der Schuld

1. Allgemeine Grundsätze

1

Oberster Grundsatz auch des Finanzstrafrechtes ist, dass die Strafe nach der Schuld des Täters bemessen werden muss. Gemeint ist hier – im Unterschied zur den Schuldspruch tragenden Strafbegründungsschuld (§ 6 FinStrG) – die für die Festsetzung der konkreten Strafhöhe maßgebliche Strafzumessungsschuld. Diese berücksichtigt den Handlungs-, Erfolg...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

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