FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 23
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 23
A. Strafbemessung nach der Schuld 1
1. Allgemeine Grundsätze 1
2. Milderungs- und Erschwerungsgründe 4
3. Persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 5
4. Berauschung 7
B . Strafrahmen 8
C. Anrechnung der Verwahrung und der Untersuchungshaft (§ 23 Abs 5 und 6 FinStrG) 9
1. Vorhaft wegen des zu bestrafenden Finanzvergehens (§ 23 Abs 5 lit a FinStrG) 9
2. Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 23 Abs 5 lit b FinStrG) 10
3. Ausschluss der Anrechnung der Vorhaft (§ 23 Abs 5 FinStrG) 11
4. Vornahme der Anrechnung (§ 23 Abs 5 und 6 FinStrG) 12
5. Weitere Anrechnungen 13
D. Anrechnung ausländischer Strafen (§ 23 Abs 7 FinStrG) 15
II. Rechtsprechung zu § 23
A. Rechtsprechung zu § 23 Abs 1
B. Rechtsprechung zu § 23 Abs 2
1. Allgemein
2. Erschwerungsgründe
3. Milderungsgründe
C. Rechtsprechung zu § 23 Abs 3
D. Rechtsprechung zu § 23 Abs 4
E. Rechtsprechung zu § 23 Abs 5
Kommentar zu § 23
Strafbemessung nach der Schuld
1. Allgemeine Grundsätze
1
Oberster Grundsatz auch des Finanzstrafrechtes ist, dass die Strafe nach der Schuld des Täters bemessen werden muss. Gemeint ist hier - im Unterschied zur den Schuldspruch tragenden Strafbegründungsschuld (§ 6 FinStrG) - die für die Festsetzung der konkreten Strafhöhe maßgebliche Strafzumessungsschuld. Diese berücksichtigt den Handlungs-, Erfolg...